Oliver Vecernik
2005-04-20 19:33:55 UTC
Hallo Leute!
Die Gerüchteküche hat gebrodelt und heute habe ich die Verordnung
erhalten. Das Tauchen ist de facto zwischen dem 15.12. und 15.2.
verboten. Ausnahmen sind "befugte, fachkundige Tauchlehrer" in deren
Begleitung bei zwei (bekannten) Einstiegen vor den Tauchbasen trotzdem
getaucht werden darf. Hier der genaue Wortlaut:
_Zahl_: *EU-09-03-54-9* Eisenstadt, am 11.01.2005
Festlegung zeitlich begrenzter Laichschonstätten und Winterlager für
Fische am Neufelder See
*Verordnung*
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 40 Bgld.
Fischereigesetz 1949, idF LGBl.Nr. 94/2002, in Verbindung mit § 39
leg.cit., zur Festlegung von *Laichschonstätten und Winterlager für
Fische* betreffend den Neufelder See:
§ 1
*Zeitliche und örtliche Festlegung des Geltungsbereiches*
*Der gesamte Neufelder See wird als Laichschonstätte und Winterlager für
Fische* für den Zeitraum _15. Dezember bis 15. Feber jeden Jahres_ bis
auf Widerruf ausgewiesen.
§ 2
*Verbote*
In den Laichschonstätten und Winterlagern ist - außer sonstigen
einschränkenden Verfügungen, die auf dem Wasserrechtsgesetz oder auf
anderen Gesetzen beruhen - während der von der Bezirksverwaltungsbehörde
bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers und jede
Art des Fangens von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
§ 3
*Ausnahmen*
Die Ausübung des Tauchsports ist während des in §1 festgelegten
Zeitraumes zulässig, wenn diese Tauchgänge in Begleitung von befugten,
fachkundigen Tauchlehrern an bestimmten - in beiliegendem Lageplan, der
einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, genau
gekennzeichneten - Einstiegsstellen durchgeführt werden.
§ 4
*Durchführungsmaßnahmen*
Die Laichschonstätten und das Winterlager ist durch Aufstellung von
Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten)
und durch Aufschriften deutlich erkennbar zu machen.
§ 5
*Anzeigepflicht*
Jeder Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmungen ist unverzüglich
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 6
*In Kraft treten*
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten eventuell zuvor erlassene, gleichlautende
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung außer Kraft.
Die Gerüchteküche hat gebrodelt und heute habe ich die Verordnung
erhalten. Das Tauchen ist de facto zwischen dem 15.12. und 15.2.
verboten. Ausnahmen sind "befugte, fachkundige Tauchlehrer" in deren
Begleitung bei zwei (bekannten) Einstiegen vor den Tauchbasen trotzdem
getaucht werden darf. Hier der genaue Wortlaut:
_Zahl_: *EU-09-03-54-9* Eisenstadt, am 11.01.2005
Festlegung zeitlich begrenzter Laichschonstätten und Winterlager für
Fische am Neufelder See
*Verordnung*
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 40 Bgld.
Fischereigesetz 1949, idF LGBl.Nr. 94/2002, in Verbindung mit § 39
leg.cit., zur Festlegung von *Laichschonstätten und Winterlager für
Fische* betreffend den Neufelder See:
§ 1
*Zeitliche und örtliche Festlegung des Geltungsbereiches*
*Der gesamte Neufelder See wird als Laichschonstätte und Winterlager für
Fische* für den Zeitraum _15. Dezember bis 15. Feber jeden Jahres_ bis
auf Widerruf ausgewiesen.
§ 2
*Verbote*
In den Laichschonstätten und Winterlagern ist - außer sonstigen
einschränkenden Verfügungen, die auf dem Wasserrechtsgesetz oder auf
anderen Gesetzen beruhen - während der von der Bezirksverwaltungsbehörde
bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers und jede
Art des Fangens von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
§ 3
*Ausnahmen*
Die Ausübung des Tauchsports ist während des in §1 festgelegten
Zeitraumes zulässig, wenn diese Tauchgänge in Begleitung von befugten,
fachkundigen Tauchlehrern an bestimmten - in beiliegendem Lageplan, der
einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, genau
gekennzeichneten - Einstiegsstellen durchgeführt werden.
§ 4
*Durchführungsmaßnahmen*
Die Laichschonstätten und das Winterlager ist durch Aufstellung von
Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten)
und durch Aufschriften deutlich erkennbar zu machen.
§ 5
*Anzeigepflicht*
Jeder Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmungen ist unverzüglich
der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 6
*In Kraft treten*
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten eventuell zuvor erlassene, gleichlautende
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung außer Kraft.
--
Viele Grüße
Oliver
Viele Grüße
Oliver